Allgemeine Geschäftsbedingungen der

VEGAMEDIA einen Anzeigenauftrag

 

  1. Anzeigenauftrag
  2. a) ” Werbevertag ” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen bzw. einer oder mehrerer Werbungen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend “Auftraggeber”) zum Zwecke der Verbreitung.
  3. b) Für den Anzeigenauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des VEGAMEDIA (nachfolgend “Anbieter”), die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Anzeigenaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf diese nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

 

  1. Werbemittel
  2. a) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aus einem oder mehreren Bildern, und/oder Texte, audio-visiuellen bewegten Bildern bestehen.
  3. b) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden seitens des Anbieters als Werbung bzw. als Anzeige deutlich kenntlich gemacht. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Werbemittel keine gegen die Gesetze oder Rechte Dritter verstoßende und insbesondere keine sittlich anstößige (insbesondere erotische, pornografische, rassistische, Gewalt verherrlichende, beleidigende, obszöne) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, finden Ziffern 8 a) und 16 a) bis c) entsprechende Anwendung.

 

  1. Vertragsschluss
  2. a) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch e-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrages durch den Anbieter zustande. Sofern der Anbieter ohne eine solche Bestätigung ein Werbemittel des Kunden veröffentlicht, liegt darin die Bestätigung des Auftrages.
  3. b) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Für den Fall einer anderen schriftlichen Vereinbarung muss der Werbungtreibende von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis (Bevollmächtigung) zu verlangen.
  4. c) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch e-Mail geschlossenen Vereinbarung.

 

  1. Platzierung
  2. a) Werbemittel werden auf den einvernehmlichen oder nach billigem Ermessen festgelegten Werbeplätzen, Sendezeiten und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen platziert.
  3. b) Unter Beachtung der in der vom Anbieter bekannt gegebenen Anzeigenpreisliste geltenden Platzierungszuschläge für ausgewählte Seiten wird dem Auftraggeber die Berechtigung eingeräumt, sich die jeweilige Seite/Sendezeit für die Platzierung der Anzeige/Werbespot auszusuchen. Diese Berechtigung erfährt in der Form eine Einschränkung, dass grundsätzlich keine Anzeigen auf dem Titelblatt, im redaktionellen Bereich und Anzeigenbereich keine Anzeigen oberhalb der Berichterstattung veröffentlicht werden.
  4. c) Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit nicht vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

  1. Verbundwerbung

Verbundwerbung, d.h. die Zusammenfassung von Werbung für mehrere Werbungtreibende, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Hierin sind die Werbungtreibenden namentlich genau zu bezeichnen. Der Anbieter ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.

 

  1. Datenanlieferung
  2. a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig und vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Sollten dem Anbieter aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der Auftraggeber für diese einzutreten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße und fristgerechte Werbeschaltung übernommen werden.
  3. b) Die Vorlagen müssen, falls sie nicht vom Anbieter erstellt werden, per e-Mail als Bilddateien oder in einem vom Anbieter bekannt gegebenen Format geliefert werden. Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn entdeckt wird, daß Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von Werbemitteldaten und -materialien. Beilagen werden erst nach rechtzeitiger Vorlage eines Probeabzugs bzw. Musters bindend angenommen.
  4. c) Sollte eine weitere Verwendung des Werbemittels nicht vorgesehen sein, so besteht für den Anbieter keine Pflicht, die Aufbewahrung des Werbemittels länger vorzunehmen.
  5. d) Kosten des Anbieters für eine vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
  6. e) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich durch entsprechende Erklärung in Textform die Freigabe zu unserem Konzept zu erteilen, sofern dieses Konzept den vertraglich zugrunde gelegten Anforderungen entspricht und keine unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nachvollziehbaren Einwände erhoben werden.
  7. f) Nach Fertigstellung ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sofern das produzierte Video und/oder die produzierten Bilder im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt sind. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellungsanzeige durch uns und Bereitstellung (zum Online-Abruf oder auf Datenträger) in Textform Mängel anmeldet. Wir weisen den Kunde im Rahmen der Fertigstellungsanzeige auf den Eintritt der Abnahmefiktion nach Ablauf der Frist hin.

 

  1. Zusatzleistungen
  2. a) Außerordentliche Aufwendungen werden nach branchenüblichen Tarifen zusätzlich verrechnet. Als solche gelten Dienstleistungen wie die Erstellung von Druckunterlagen, Anzeigengestaltung, Textvorlagen, Übersetzungen, Mediaberechnungen und -auswertungen, usw., welche über das übliche Maß hinausgehen. Ausgenommen sind von dieser Regelung Werbespots, die für das Fernsehen als Anzeigemittel dienen. Diese Zusatzleistungen werden grundsätzlich zusätzlich in Rechnung gestellt, wobei deren Höhe unter den beiden Vertragspartnern individuell bemessen wird.
  3. b) Für den Fall, dass die Zusatzleistungen über dem unter Ziffer 7 a) angesprochenen Maß hinausgehen, wird der Auftraggeber darauf hingewiesen und die Zusatzleistung und ihre entsprechende Verrechnung im Anzeigenauftrag gesondert festgehalten.
  4. c) Probeabzüge werden grundsätzlich nur nach Vereinbarung geliefert.
  5. d) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Rohdateien oder der Druckvorlage, wenn und soweit die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben oder dafür eine gesonderte Vergütung vorgesehen haben.

 

  1. Ablehnungsbefugnis
  2. a) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass

– deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder

– deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet  oder

– deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar und/oder gegenüber den Lesern/Zuschauern nicht vertretbar ist oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. die Veröffentlichung für den Anbieter aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Die Ablehnung kann ohne weitere Begründung erfolgen.

  1. b) In dem unter Ziffer 8 a) beschriebenem Fall stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber dem Anbieter zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
  1. Preisliste
  2. a) Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Anbieter bekannt gegebene Preisliste. Eine Änderung der Preisliste bleibt vorbehalten. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Werbeauftrag. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
  3. b) Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Schaltung der Anzeige. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Die Weiterverwendung der vom Anbieter erbrachten Leistungen – insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Grafiken und Werbespots – außerhalb der über den Anbieter gebuchten Platzierung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des Anbieters.
  4. c) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.

 

  1. Agenturvergütung

Für alle Werbeaufträge, die über eine Agentur abgeschlossen werden, wird eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf das Rechnungsnetto an die Agentur gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto. Bei Veränderung eines Rabattes durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet. Es folgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung.

 

  1. Nachlasserstattung
  2. a) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Anbieter zu erstatten.
  3. b) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Kalenderjahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf einen Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.

 

  1. Zahlungsbedingungen
  2. a) Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich vorleistungsverpflichtet, wonach die Zahlung durch Abbuchung vom Kreditinstitut des Auftraggebers erfolgt oder der Auftraggeber den ihm in Rechnung gestellten Preis vor Veröffentlichung des Werbemittels an den Anbieter zu entrichten hat. Zahlungen des Auftraggebers sind fällig sofort nach Rechnungserhalt.
  3. b) Soweit der Auftraggeber Zahlungen trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht bewirkt, kommt er durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
  4. c) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung des jeweiligen Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  5. d) Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen.

 

  1. Ansprüche auf Grund eintretender Auflagenminderung

Ansprüche des Auftraggebers auf Preisminderung bei eintretenden Auflagenminderungen können dann nur geltend gemacht werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeigen beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf einer anderen Stelle zugesicherte durchschnittliche Auflage um 30 % unterschritten wird. Darüber hinaus sind jegliche Ansprüche auf Preisminderung und Schadensersatz ausgeschlossen.

 

  1. Gewährleistung des Anbieters
  2. a) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Veröffentlichung der Anzeige. Sind etwaige Mängel bei den vom Auftraggeber gelieferten Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Anzeigenschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Anzeigenschaltung auf den Fehler hinweist. Der Auftraggeber hat die in Auftrag gegebene Anzeige unverzüglich nach seiner ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel, der sich zeigt, unverzüglich schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Sofern keine Mängelanzeige des Auftraggebers beim Anbieter erfolgt, gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt.
  3. b) Im Fall einer vom Anbieter zu vertretenden mangelhaften Ausführung des Auftrages, über die der Auftraggeber, wie oben niedergelegt, beim Anbieter rechtzeitig Anzeige gemacht hat, ist die Haftung auf Nachbesserung bzw. Ersatzveröffentlichung beschränkt. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Auftraggeber die Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) insoweit zu verlangen.

 

  1. Rechtegewährleistung
  2. a) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt und die Werbemittel keine sittlich anstößigen Inhalte (siehe Ziffer 2 b)) aufweisen. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung entsprechender Rechte oder Bestimmungen geltend gemacht werden. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.
  3. b) Die Ziffern 16 a) bis c) gelten im Falle der Einleitung eines behördlichen oder strafrechtlichen Verfahrens gegen den Anbieter aufgrund eines Werbemittels vom Auftraggeber entsprechend.
  4. Kündigung / Rücktritt nach Vertragsabschluss
  5. a) In einzelnen begründeten Fällen kann der Anbieter dem Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor der ersten Schaltung der Anzeige nach eigenem Ermessen eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, in ganz begründeten Fällen auch bis zu 1 Wochen vor der ersten Schaltung. Ein Antrag auf Einräumung eines Kündigungsrechts ist in jedem Fall schriftlich oder per e-Mail an den Anbieter zu richten.
  6. b) Im Falle eines unbegründeten Rücktritts seitens des Auftraggebers nach Vertragsabschluss verpflichtet sich der Auftraggeber, die für den Anbieter bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwand in Form eines 20 % – Anteils des im Vertrag vereinbarten Auftragsvolumens zu erstatten. Findet der Rücktritt bei mehreren Abrufen von Anzeigen/Spots nach Beginn der Anzeigenschaltung statt, so ist die Entschädigungsregelung in Satz 1 unter Ziffer 16 b) auf das Restvolumen des Auftrages anzuwenden. Die Ansprüche des Anbieters auf die bereits abgerufenen Anzeigen/Spots bleiben hiervon unberührt.
  7. c) Der Anbieter nimmt sich das Recht vor, weitere Schaltungen von Anzeigen zu stoppen und den Vertrag mit dem Auftraggeber zu kündigen, wenn eine Anzeige nach ihrer ersten Schaltung bzw. auch bei späteren Schaltungen bei Dritten (Abonnenten/Lesern/Zuschauern) einen für den Anbieter unzumutbaren Protest auslöst. Unzumutbar ist ein Protest, wenn dieser zu einem im Ermessen des Anbieters liegenden Imageverlust für den Anbieter zu führen droht. Dabei stehen dem Auftraggeber keine Schadenersatz-ansprüche zu. Die bis zum Anzeigenstopp bzw. zur Kündigung des Vertrages fälligen Beträge für die Anzeigenschaltungen hat der Auftraggeber an den Anbieter uneingeschränkt zu entrichten.

 

  1. Sonstige Regelungen
    a) Der Werbeauftrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
    b) Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach dem Vertrag sowie der Gerichtsstand für jegliche Fälle ist der Sitz des Anbieters.

Hiermit bestätige ich die AGB gelesen zu haben.